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FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16 AO |
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Duldungsbescheid - Duldungsbescheid bei Steuerfestsetzungen nach § 164 AO
Verfahrensgang
- FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16 AO
- BFH, 22.10.2019 - VII R 61/18
Papierfundstellen
- EFG 2019, 152
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 09.02.1988 - VII R 62/86
Anforderungen an die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung - …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Vorbehaltsurteil">14 AnfG gehören nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs (BFH) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) u.a. auch Steuerbescheide bzw. Steuerfestsetzungen, die noch nicht formell bestandskräftig sind und die - auch wenn bereits formell bestandskräftig - noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 - VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752 sowie BGH-Urteil vom 03.03.1976 - VIII ZR 197/74, BGHZ 66, 91, jeweils ergangen zu der § …Vorbehaltsurteil">14 AnfG entsprechende Bedingung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 - VII R 62/86, a.a.O.).
- BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84
Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29.09.1987 - VII R 54/84,BStBl. II 1988, 176) hat eine Finanzbehörde aufgrund der Befugnis und Verpflichtung des Finanzgerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die ihm (dem Gericht) keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, eine von ihr (der Behörde) in einem Bescheid getroffene Ermessensentscheidung in diesem Bescheid selbst, spätestens jedoch in der Einspruchsentscheidung zu begründen. - BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90
Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Denn zum einen ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.03.1991 - VII R 66/90, BStBl. II 1991, 545) der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem derartigen Bescheid um eine Ermessensentscheidung handelt, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung.
- BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759), der der Senat folgt, kommt nämlich der Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu mit der Folge, dass eine GmbH solange als fortbestehend anzusehen ist, wie steuerrechtliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden, und zwar auch solche, die ein zu verteilendes Vermögen nicht voraussetzen, wie z.B. die Entgegennahme von Steuerbescheiden für die gelöschte GmbH. - BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96
Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Der Begründung muss sich vielmehr auch entnehmen lassen, ob die Finanzbehörde bei der von ihr getroffenen Entscheidung von einem einwandfrei und erschöpfend ermittelten, mithin zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1996 - VII 53/96, BFH/NV 1997, 386). - FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 1566/14
Abgabenordnung/Anfechtungsgesetz: Keine Ergänzung des Duldungsbescheides um die …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Zum anderen ist das Gericht im Rahmen der verfassungsrechtlich angeordneten Gewaltenteilung insbesondere bei der Anfechtung von Ermessensentscheidungen lediglich berechtigt, die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Finanzbehörde zu überprüfen, nicht aber befugt, die Rechtmäßigkeit dieses Handelns durch eigenes Eingreifen herbeizuführen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2017 -9 K 1566/14, EFG 2017, 1925 sowie Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.03.2018 - 3 K 1997/17, EFG 2018, 1162). - FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 - 3 K 1997/17
Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid: Erfordernis einer Vollstreckungsklausel …
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Zum anderen ist das Gericht im Rahmen der verfassungsrechtlich angeordneten Gewaltenteilung insbesondere bei der Anfechtung von Ermessensentscheidungen lediglich berechtigt, die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Finanzbehörde zu überprüfen, nicht aber befugt, die Rechtmäßigkeit dieses Handelns durch eigenes Eingreifen herbeizuführen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2017 -9 K 1566/14, EFG 2017, 1925 sowie Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.03.2018 - 3 K 1997/17, EFG 2018, 1162). - BFH, 13.11.2003 - VI B 329/00
Ermessen: Überprüfung durch das FG
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Denn das Finanzgericht darf seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde legen, zu dem die Finanzbehörde weder eigene Feststellungen getroffen noch eine eigene Würdigung vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2003 - VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361). - BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 197/74
Steuervorauszahlung und Säumniszuschlag im Anfechtungsprozeß
Auszug aus FG Münster, 09.11.2018 - 14 K 933/16
Vorbehaltsurteil">14 AnfG gehören nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs (BFH) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) u.a. auch Steuerbescheide bzw. Steuerfestsetzungen, die noch nicht formell bestandskräftig sind und die - auch wenn bereits formell bestandskräftig - noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1988 - VII R 62/86, BFH/NV 1988, 752 sowie BGH-Urteil vom 03.03.1976 - VIII ZR 197/74, BGHZ 66, 91, jeweils ergangen zu der § …
- BFH, 22.10.2019 - VII R 61/18
Duldungsbescheid bei bestandskräftiger Vorbehaltsfestsetzung ohne zusätzliche …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 933/16 AO aufgehoben.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 152 veröffentlicht.
- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung
Vorbehaltsurteil">14 AnfG zu versehen ist, soweit der zugrunde liegende Steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden ist (BFH-Urteil vom 23.10.2018 VII R 21/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.11.2018 - 14 K 933/16 AO, EFG 2019, 152, Rev. VII R 61/18).